Personen können Teilbeiträge vor Absolvieren der eidgenössischen Prüfung beantragen, wenn:
Der Bund hat eine Liste mit den beitragsberechtigten Vorbereitungskursen publiziert. Sie können sich aber auch bei der von Ihnen gewählten Schule erkundigen.
Die Beiträge werden Ihnen in jedem Fall rückerstattet, unabhängig davon, ob Sie bestanden haben oder nicht. Die oben genannten Dokumente können ab dem 1. Januar 2018 über ein Onlineportal auf der Homepage des Bundes eingereicht werden.
Die Absolvierenden beantragen die Bundesbeiträge im Normalfall nach Absolvieren der eidgenössischen Prüfung. Die Kursgebühren müssen also vorfinanziert werden. Die Vorfinanzierung erfolgt durch die Absolvierenden und/oder mit Unterstützung durch Arbeitgebende, Branchenverbände, Kantone (Stipendium oder Darlehen) sowie andere Geldgeber.
Ausnahmefall: Können Absolvierende die Vorfinanzierung bis zur Auszahlung der Bundesbeiträge nicht leisten (Eigen-/Fremdfinanzierung), ist ab Januar 2018 unter bestimmten Voraussetzungen ein Antrag auf Teilbeiträge vor Absolvieren der eidgenössischen Prüfung möglich (siehe > Antrag auf Teilbeiträge vor der eidgenössischen Prüfung).
Der Bund leistet nur einen Beitrag an die Kursgebühren, die von den Absolvierenden an die Kursanbieter bezahlt wurden. Dies entspricht dem Ziel, die finanzielle Belastung der Absolvierenden zu senken (Subjektorientierung).
Kursgebühren, die von Dritten (z.B. Arbeitgebern, Branchenverbänden, weiteren Finanzierern) direkt an die Kursanbieter bezahlt werden, sind von den Bundesbeiträgen ausgenommen. Kursanbieter dürfen diese nicht auf der Zahlungsbestätigung aufführen. Der Subventionsanspruch sinkt um den von Dritten an den Kursanbieter geleisteten Betrag (siehe Informationsblatt unten).
Die finanzielle Unterstützung von Dritten an die Absolvierenden hat keinen Einfluss auf den Subventionsanspruch. Sämtliche von den Absolvierenden an den Kursanbieter bezahlten Kursgebühren können auf der Zahlungsbestätigung aufgeführt und für die Bemessung der Bundesbeiträge berücksichtigt werden. Der Dritte regelt mit dem Absolvierenden (z.B. mittels Bildungsvereinbarung oder Darlehensvertrag), ob und in welcher Form er die vorfinanzierten Beträge nach Erhalt der Bundesbeiträge zurückzahlen muss.
Die Auszahlung der Bundesbeiträge erfolgt subjektorientiert an die Absolvierenden. Eine Auszahlung an Dritte ist nicht vorgesehen.
Beispiele
Monika Muster bezahlt die Gebühren für den vorbereitenden Kurs. Sie hat vollen Anspruch auf den Bundesbeitrag und erhält diesen ausbezahlt. Sie regelt mit ihrem Arbeitgeber, in welchem Umfang und welcher Art sich dieser an der Finanzierung der Kursgebühren beteiligt.
Der Arbeitgeber von Peter Zürcher beteiligt sich an den Kursgebühren und zahlt seinen Anteil direkt dem Kursanbieter. Der Bund leistet dafür keinen Beitrag. Peter Zürcher erhält den Bundesbeitrag nur für die Kursgebühren, die er selbst an den Kursanbieter bezahlt hat.
Auswirkung auf den Subventionsanspruch bei Drittfinanzierung an die Kursanbieter
CHF 12‘000 Gesamtbetrag anrechenbare Kursgebühren (3 Semester à CHF 4‘000)
CHF 4‘000 Vom Dritten an Kursanbieter überwiesener Betrag
CHF 8‘000 Betrag für die Bemessung der Subvention (Betrag auf Zahlungsbestätigung)
CHF 4‘000 Subventionsbeitrag Bund (50%) an Absolvierenden
CHF 4‘000 Kosten zu Lasten Absolvierenden
Auswirkung auf den Subventionsanspruch bei Drittfinanzierung an die Absolvierenden
CHF 12‘000 Gesamtbetrag anrechenbare Kursgebühren (3 Semester à CHF 4‘000)
CHF 4‘000 Vom Dritten an Absolvierenden überwiesener Betrag
CHF 12‘000 Betrag für die Bemessung der Subvention (Betrag auf Zahlungsbestätigung)
CHF 6‘000 Subventionsbeitrag Bund (50%) an Absolvierenden
CHF 2‘000 Kosten zu Lasten Absolvierenden
Den Absolvierenden werden 50 Prozent der anrechenbaren Kursgebühren zurückerstattet. Die Obergrenze liegt bei einer Berufsprüfung bei CHF 9‘500 (Kursgebühren: CHF 19‘000), bei einer höheren Fachprüfung bei 10‘500 (Kursgebühren: CHF 21‘000). Werden für die Vorbereitung auf die eidgenössische Prüfung mehrere vorbereitende Kurse besucht, können die anrechenbaren Kursgebühren bis zur Obergrenze kumuliert werden.
Als anrechenbar gilt derjenige Teil des Kurses, der unmittelbar der Vorbereitung auf die eidgenössische Prüfung dient (inkl. vom Kursanbieter bereitgestellten Lehrmitteln). Auf Gebühren für Verpflegung, Anreise, Übernachtungen, Diplomfeier sowie Kosten, die nicht direkt mit dem Inhalt der Prüfung zusammenhängen, besteht kein Subventionsanspruch. Bei modularen Prüfungen sind Gebühren für Modulprüfungen anrechenbar, sofern sie im Kurspreis inbegriffen sind.
Beispiele:
Clara Zürcher bezahlt für den vorbereitenden Kurs auf die Berufsprüfung CHF 12‘500. Davon sind CHF 12‘000 anrechenbar. Sie hat Anspruch auf einen Bundesbeitrag von CHF 6‘000 (sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind).
Max Muster absolviert zur Vorbereitung auf die höhere Fachprüfung zwei vorbereitende Kurse. Die anrechenbaren Kursgebühren betragen CHF 15‘000 und CHF 8‘000, macht insgesamt CHF 23‘000. Bei der geltenden Obergrenze von CHF 21‘000 hat Max Muster Anspruch einen Bundesbeitrag von CHF 10‘500 (sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind).
Das Beitragsgesuch kann im Normalfall erst nach Absolvieren der eidgenössischen Prüfung gestellt werden.
Die Absolvierenden können das Beitragsgesuch innerhalb von 2 Jahren nach Eröffnung der Prüfungsverfügung einreichen. Der Beginn des vorbereitenden Kurses darf nicht länger als 7 Jahre vor Absolvieren der Prüfung zurückliegen. Für einen vorbereitenden Kurs darf dieselbe Zahlungsbestätigung nur einmal eingereicht werden.
Aus verfahrensökonomischen Gründen werden Kursgebühren erst ab einem kumulierten Betrag von CHF 1‘000 abgerechnet.
Teilnehmende welche zum Zeitpunkt der Anmeldung in einem Betrieb angestellt sind, der zwingend dem Landes-Gesamtarbeitsvertrag des Schweizerischen Gastgewerbes (L-GAV) unterstellt ist, können von weiteren finanziellen Unterstützungen über den L-GAV profitieren. Die Auszahlung dieses finanziellen Beitrags erfolgt während des Lehrgangs direkt durch Hotel & Gastro formation Schweiz. Die besuchten Kurs- und Prüfungstage gelten als geleistete Arbeitstage. Dem Arbeitgeber wird hierfür eine entsprechende Arbeitsausfallentschädigung entrichtet. Die L-GAV-Finanzierung wird über eine Ausbildungsvereinbarung bzw. ein Subventionsgesuch zwischen Hotel & Gastro formation Schweiz, der teilnehmenden Person und dem Arbeitgeber geregelt.